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   KG, 01.10.2019 - 5 Ws 168/19 Vollz   

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KG, 01.10.2019 - 5 Ws 168/19 Vollz (https://dejure.org/2019,62085)
KG, Entscheidung vom 01.10.2019 - 5 Ws 168/19 Vollz (https://dejure.org/2019,62085)
KG, Entscheidung vom 01. Oktober 2019 - 5 Ws 168/19 Vollz (https://dejure.org/2019,62085)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • KG, 23.05.2003 - 5 Ws 99/03

    Strafvollzug: Durchsuchung von Unterlagen des Gefangenen und deren Entfernung aus

    Auszug aus KG, 01.10.2019 - 5 Ws 168/19
    Das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG ist bei Haftraumrevisionen nicht berührt, weil der Gefangene nicht Inhaber des Haftraums ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 1996 - 2 BvR 727/94 -, juris Rn. 13; Senat, Beschluss vom 23. Mai 2003 - 5 Ws 99/03 Vollz -, juris Rn. 9).

    Die Bundesnorm enthält darüber hinaus auch keine expliziten Maßgaben für die Art und Weise der Durchsuchung (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Mai 2003 - 5 Ws 99/03 Vollz -, juris Rn. 10).

  • KG, 10.03.2017 - 5 Ws 51/17

    Strafvollzug in Berlin: Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung

    Auszug aus KG, 01.10.2019 - 5 Ws 168/19
    Dies macht die Darlegung erforderlich, was der Beschwerdeführer im Falle seiner Anhörung hierzu vorgetragen hätte (vgl. Senat, Beschluss vom 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 Vollz - juris Rn. 12, m. w. Nachw.).

    a) Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2015 - 2 BvR 1111/13 - juris Rn. 24) - regelmäßig voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, sowie die Beweismittel, deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 27. Mai 2019 - 5 Ws 186/18 Vollz -, juris Rn. 10 und vom 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 Vollz - juris Rn. 14, m. w. Nachw.).

  • KG, 27.05.2019 - 5 Ws 186/18

    Gerichtliches Verfahren in Strafvollzugssachen: Prüfung der Zulässigkeit des

    Auszug aus KG, 01.10.2019 - 5 Ws 168/19
    a) Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2015 - 2 BvR 1111/13 - juris Rn. 24) - regelmäßig voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, sowie die Beweismittel, deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 27. Mai 2019 - 5 Ws 186/18 Vollz -, juris Rn. 10 und vom 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 Vollz - juris Rn. 14, m. w. Nachw.).

    Diese können vielmehr keine Geltung beanspruchen, wenn der Beschwerdeführer nicht nur eine bloße Verletzung der Amtsaufklärungspflicht, sondern einen durchgreifenden Verfahrensmangel geltend macht, an dem der angefochtene Beschluss offensichtlich leidet (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rn. 26, 48 ff.; Senat, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 - 5 Ws 65/19 Vollz - und vom 27. Mai 2019 - 5 Ws 186/18 Vollz -, juris Rn. 12; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 118 StVollzG Rn. 4).

  • KG, 06.06.2019 - 5 Ws 65/19

    Überschreitung der Regelfrist zur Fortschreibug des Vollzugs- und

    Auszug aus KG, 01.10.2019 - 5 Ws 168/19
    Eine Entscheidung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör jedoch nur dann, wenn die dem Betroffenen nachteilige Gerichtsentscheidung auf Tatsachen oder Beweismitteln beruht, über die der Betroffene zuvor nicht sachgerecht unterrichtet wurde oder zu denen er sich nicht äußern konnte, (vgl. BVerfG, a. a. O. Rn. 15; Senat, Beschluss vom 6. Juni 2019 - 5 Ws 65/19 Vollz -).

    Diese können vielmehr keine Geltung beanspruchen, wenn der Beschwerdeführer nicht nur eine bloße Verletzung der Amtsaufklärungspflicht, sondern einen durchgreifenden Verfahrensmangel geltend macht, an dem der angefochtene Beschluss offensichtlich leidet (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rn. 26, 48 ff.; Senat, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 - 5 Ws 65/19 Vollz - und vom 27. Mai 2019 - 5 Ws 186/18 Vollz -, juris Rn. 12; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 118 StVollzG Rn. 4).

  • BVerfG, 16.06.2015 - 2 BvR 2718/10

    Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden für eine Durchsuchungsanordnung endet mit

    Auszug aus KG, 01.10.2019 - 5 Ws 168/19
    cc) Anders als bei der Wohnungsdurchsuchung ist ein (fortbestehendes) Rechtsschutzinteresse auch nicht aus dem mit der Maßnahme verbundenen tiefgreifenden Grundrechtseingriff herzuleiten (vgl. für Durchsuchungen nach den §§ 102 ff. StPO etwa BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2015 - 2 BvR 2718/10 -, juris Rn. 53).
  • BVerfG, 18.03.2015 - 2 BvR 1111/13

    Wegnahme der Kleidung als besondere Sicherungsmaßnahme im Strafvollzug unterliegt

    Auszug aus KG, 01.10.2019 - 5 Ws 168/19
    a) Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2015 - 2 BvR 1111/13 - juris Rn. 24) - regelmäßig voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, sowie die Beweismittel, deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 27. Mai 2019 - 5 Ws 186/18 Vollz -, juris Rn. 10 und vom 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 Vollz - juris Rn. 14, m. w. Nachw.).
  • BVerfG, 30.05.1996 - 2 BvR 727/94

    Betreten von Hafträumen ohne vorheriges Anklopfen

    Auszug aus KG, 01.10.2019 - 5 Ws 168/19
    Das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG ist bei Haftraumrevisionen nicht berührt, weil der Gefangene nicht Inhaber des Haftraums ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 1996 - 2 BvR 727/94 -, juris Rn. 13; Senat, Beschluss vom 23. Mai 2003 - 5 Ws 99/03 Vollz -, juris Rn. 9).
  • BVerfG, 26.05.2014 - 2 BvR 683/12

    Durchsuchung (Recht auf rechtliches Gehör; Nachholung im Beschwerdeverfahren bei

    Auszug aus KG, 01.10.2019 - 5 Ws 168/19
    Mit diesem Vorbringen macht er einen Verstoß gegen sein Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG geltend; denn dieses umfasst das Recht der an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu dem Sachverhalt zu äußern, welcher der Entscheidung zugrunde gelegt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 2014 - 2 BvR 683/12 -, juris Rn. 14).
  • KG, 07.03.2019 - 5 Ws 81/18

    Rechtsbehelfsverfahren gegen Maßnahmen im Strafvollzug:

    Auszug aus KG, 01.10.2019 - 5 Ws 168/19
    Ein solches ist anzunehmen bei Wiederholungsgefahr, wenn der Antragsteller aufgrund der diskriminierenden Wirkung einer Maßnahme ein schutzwürdiges Interesse an seiner Rehabilitierung hat oder wenn er von einem gewichtigen Grundrechtseingriff betroffen war, soweit gerichtlicher Rechtsschutz vor dessen Erledigung typischerweise nicht erlangt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - 5 Ws 81/18 Vollz -, juris Rn. 31 f.; Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann, AK-StVollzG 7. Aufl., Teil IV § 115 StVollzG Rn. 76).
  • KG, 05.09.2008 - 2 Ws 408/08

    Strafvollzug: Bescheinigung über eine ergebnislose Haftraumkontrolle

    Auszug aus KG, 01.10.2019 - 5 Ws 168/19
    Vielmehr bleibt insoweit das Hausrecht der Anstalt unberührt, aus dem die grundsätzliche Befugnis der Bediensteten folgt, den Haftraum jederzeit und ohne Einverständnis des Gefangenen zu betreten und ohne konkreten Grund Routinedurchsuchungen vorzunehmen (vgl. KG, Beschluss vom 5. September 2008 - 2 Ws 408/08 Vollz -, juris Rn. 11; Senat, a. a. O.).
  • KG, 29.01.2019 - 2 Ws 22/19

    Maßregelvollzug: Anfechtbarkeit der in Aussicht gestellten Versagung von

  • KG, 06.03.1997 - 4 VAs 9/97
  • KG, 14.06.2022 - 5 Ws 93/22

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde eines ehemaligen in einer Entziehungsanstalt

    a) Es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 115 Abs. 3 StVollzG) und ist im Übrigen obergerichtlich geklärt, dass in Fällen, in denen die Erledigung eines (zulässigen) Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrags während des gerichtlichen Verfahrens nach §§ 109 ff. StVollzG eintritt, ein Feststellungsinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung eines Fortsetzungsfeststellungsantrages gegeben sein muss (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. März 2019 - 5 Ws 81/18 Vollz -, juris Rn. 31, m.w.Nachw., und vom 1. Oktober 2019 - 5 Ws 168/19 Vollz -, juris Rn. 9).

    Ein Feststellungsinteresse ist anzunehmen bei Wiederholungsgefahr, wenn der Antragsteller aufgrund der diskriminierenden Wirkung einer Maßnahme ein schutzwürdiges Interesse an seiner Rehabilitierung hat, oder wenn er von einem gewichtigen Grundrechtseingriff betroffen war, soweit gerichtlicher Rechtsschutz vor dessen Erledigung typischerweise nicht erlangt werden kann (vgl. Senat, a.a.O., Rn. 31 f., und Beschluss vom 1. Oktober 2019, a.a.O.; Spaniol in: Feest/Lesting/Lindemann, AK-StVollzG 8. Aufl., Teil IV § 115 StVollzG Rn. 76).

    Eine Wiederholungsgefahr muss sich konkret abzeichnen, und es muss nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten sein, dass die Vollzugsbehörde künftig ohne gerichtliche Entscheidung wiederum so verfahren wird wie in dem angefochtenen Fall (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2019, a.a.O., Rn. 11, m.w.Nachw.).

    Ein Rehabilitierungssinteresse ist insbesondere mit Blick auf den diskriminierenden Charakter der beanstandeten Maßnahme (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. März 2019, a.a.O., Rn. 33, und vom 1. Oktober 2019, a.a.O., Rn. 9) einhergehend mit einer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen (vgl. für das verwaltungsgerichtliche Verfahren BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - [= BVerfGE 110, 77], juris Rn. 47) anzunehmen, darüber hinaus auch dann, wenn die Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff fortwirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Januar 2021 - 2 BvR 673/20 -, juris Rn. 32).

  • KG, 30.05.2022 - 5 Ws 72/22

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde eines ehemaligen in einer Entziehungsanstalt

    a) Es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 115 Abs. 3 StVollzG) und ist im Übrigen obergerichtlich geklärt, dass in Fällen, in denen die Erledigung eines (zulässigen) Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrags während des gerichtlichen Verfahrens nach §§ 109 ff. StVollzG eintritt, ein Feststellungsinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung eines Fortsetzungsfeststellungsantrages gegeben sein muss (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. März 2019 - 5 Ws 81/18 Vollz -, juris Rn. 31, m.w.Nachw., und vom 1. Oktober 2019 - 5 Ws 168/19 Vollz -, juris Rn. 9).

    Ein Feststellungsinteresse ist anzunehmen bei Wiederholungsgefahr, wenn der Antragsteller aufgrund der diskriminierenden Wirkung einer Maßnahme ein schutzwürdiges Interesse an seiner Rehabilitierung hat, oder wenn er von einem gewichtigen Grundrechtseingriff betroffen war, soweit gerichtlicher Rechtsschutz vor dessen Erledigung typischerweise nicht erlangt werden kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. März 2019, a.a.O., Rn. 31 f., und vom 1. Oktober 2019, a.a.O.; Spaniol in: Feest/Lesting/Lindemann, AK-StVollzG 8. Aufl., Teil IV § 115 StVollzG Rn. 76).

    Eine Wiederholungsgefahr muss sich konkret abzeichnen, und es muss nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten sein, dass die Vollzugsbehörde künftig ohne gerichtliche Entscheidung wiederum so verfahren wird wie in dem angefochtenen Fall (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2019, a.a.O., Rn. 11, m.w.Nachw.).

    Ein Rehabilitationsinteresse ist insbesondere mit Blick auf den diskriminierenden Charakter der beanstandeten Maßnahme (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. März 2019, a.a.O., Rn. 33 und vom 1. Oktober 2019, a.a.O., Rn. 9) einhergehend mit einer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen (vgl. für das verwaltungsgerichtliche Verfahren BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - [= BVerfGE 110, 77], juris Rn. 47) anzunehmen, darüber hinaus auch dann, wenn die Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff fortwirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Januar 2021 - 2 BvR 673/20 -, juris Rn. 32).

  • KG, 04.10.2022 - 5 Ws 31/22

    Abberufung eines Mitglieds des Vollzugsbeirats: Verletzung eigener Rechte des

    Sie ist nicht deshalb unzulässig, weil es - was der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen hat (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2019 - 5 Ws 168/19 Vollz -, juris Rn. 8, m.w.Nachw.) - an einem zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung fehlte.

    a) Zur Fortbildung des Rechts ist eine Rechtsbeschwerde zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2019, a.a.O., Rn. 25, m.w.Nachw.).

  • KG, 23.12.2021 - 5 Ws 261/21

    Durchsicht eines im Haftraum eines Untersuchungshäftlings befindlichen, zu

    Maßstab ist insoweit, wenn die Suche - wie hier - Beweismitteln oder der Einziehung unterliegenden Gegenständen gilt - nicht § 44 UVollzG Berlin, da diese Vorschrift der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt dient (vgl. [zu einer entsprechenden Konstellation im Strafvollzug] Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2019 - 5 Ws 168/19 Vollz -, juris Rn. 26 ff.), sondern die §§ 102 ff. StPO (vgl. Tsambikakis in: Löwe-Rosenberg, StPO 27. Aufl., § 102 Rn. 51).
  • KG, 30.06.2021 - 5 Ws 66/21

    Anforderungen an die Zwangsbehandlung nach § 57 PsychKG BE und deren gerichtliche

    Zur Fortbildung des Rechts ist eine Rechtsbeschwerde zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (ständ. Rspr., vgl. z. B. Senat, Beschlüsse vom 12. April 2021 - 5 Ws 25/21 Vollz - und 1. Oktober 2019 - 5 Ws 168/19 Vollz -, juris Rdnr. 25 m. w. Nachw.).
  • BayObLG, 26.01.2023 - 203 StObWs 502/22

    Anforderungen an die Ablehnung der Gewährung von Vollzugslockerungen bei

    a) Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert nach gefestigter Rechtsprechung neben der Angabe der Tatsachen, aus denen sich aus der Sicht des rügenden Betroffenen die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt, einen substanziierten Vortrag zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Gehörsverletzung einschließlich der Darlegung, warum nicht auszuschließen sei, dass die Entscheidung ohne die Gehörsverletzung anders ausgefallen wäre; zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Gehörsverstoßes gehört somit auch die Angabe, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und dass nicht auszuschließen sei, dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (KG Berlin, Beschluss vom 1. Oktober 2019 - 5 Ws 168/19 Vollz -, juris Rn. 16; KG, Beschluss vom 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 Vollz - juris Rn. 12, m. w. N.; OLG Hamm, Beschluss vom 16. Juli 2013 - III-1 Vollz (Ws) 256/13 -, juris).
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